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AETR – Das grenzübergreifende Abkommen für Bus- und Lkw-Fahrer

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Das AETR regelt die Vorschriften für Bus- und Lkw-Fahrer im europäischen Raum

Das AETR-Abkommen regelt den internationalen Personen- und Güterverkehr.
Das AETR-Abkommen regelt den internationalen Personen- und Güterverkehr.


Bereits im Jahr 1970 beschloss der Binnenausschuss der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen, ein grenzübergreifendes Abkommen für den Personen- und Güterverkehr auf den Straßen zu verabschieden. Dessen Vorschriften sollten die Entwicklung und Verbesserung des internationalen Personen- und Güterverkehrs fördern und die allgemeine Sicherheit auf den europäischen Straßen erhöhen.

Heraus kam das sog. AETR-Abkommen, das am 1. Juli 1970 vereinbart wurde und in Deutschland seine Gültigkeit 1976 erlangte. Die letzte Änderung erfuhr das AETR-Gesetz am 2. November 2011.

In diesem Ratgeber erhalten Sie alle Informationen rund um das AETR: In welchen Staaten gilt das Abkommen, wie regelt das AETR die Lenk- und Ruhezeiten von Lkw-Fahrern im Vergleich zur EG-Verordnung 561/2006, uvm.

FAQ: AETR

Wofür steht “AETR”?

„Accord européen relatif au travail des équipages des véhicules effectuant des transports internationaux par route“, zu deutsch: „Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals“.

In welchen Staaten gilt das AETR?

Das Abkommen gilt im gesamten europäischen Raum mit Ausnahme von Georgien, Island, Kosovo, Monaco und Vatikanstadt. Eine Liste aller Nationen, in denen das AETR gültig ist, finden Sie hier.

Was ist im AETR festgelegt?

Das Abkommen legt vor allem die Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer fest sowie die Vorschriften für das Fahrpersonal von Lkw und Bussen.

Was bedeutet „AETR“?

Die Verordnung, die der Binnenausschuss seinerzeit beschloss, trägt im Deutschen die Überschrift „Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals“. Dies ist eine Übersetzung des originalen französischen Titels „Accord européen relatif au travail des équipages des véhicules effectuant des transports internationaux par route“.

Da dieser Name wohl nicht sehr eingängig war, wurde das Ganze für den normalen Gebrauch abgekürzt zu „Accord Européen sur les Transports Routiers“ – woraus sich schließlich die Abkürzung „AETR“ ergab, die auch im deutschen Sprachraum genutzt wird.

AETR – In welchen Staaten gilt das Abkommen?

Sowohl die Mitgliedsstaaten der EU als auch weitere Mitglieder des Europarats sind „AETR-Staaten“. Hier eine Liste aller Nationen, in denen die Verordnung gilt (Stand vom 27. April 2018):

  • Albanien
  • Andorra
  • Armenien
  • Aserbaidschan
  • Belgien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Italien
  • Kasachstan
  • Kroatien
  • Lettland
  • Liechtenstein
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Mazedonien
  • Moldawien
  • Montenegro
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russische Föderation
  • San Marino
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Türkei
  • Turkmenistan
  • Ukraine
  • Ungarn
  • Usbekistan
  • Vereinigtes Königreich
  • Weißrussland
  • Zypern
Demnach gilt das AETR im gesamten europäischen Raum mit Ausnahme von Georgien, Island, Kosovo, Monaco und Vatikanstadt.

AETR – Für welche Fahrzeuge gilt das Abkommen nicht?

Das AETR gilt in beinahe ganz Europa.
Das AETR gilt in beinahe ganz Europa.

Das AETR regelt Vorschriften zur Beförderung im internationalen Straßenverkehr, allerdings muss sich nicht jeder Fahrer an sie halten. Denn das Abkommen legt sehr genau fest, welche Fahrzeuge nicht von der Verordnung betroffen sind. Dies ist der Fall, wenn ein Kfz

  • eine zulässige Gesamtmasse von max. 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger) hat.
  • dazu bestimmt ist, einschließlich des Fahrers nicht mehr als neun Personen zu transportieren.
  • der Personenförderung im Linienverkehr dient und seine Linienstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
  • eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h besitzt.
  • Eigentum der Streitkräfte, des Zivilschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte ist (oder von diesen angemietet wird). Die Beförderung muss im Aufgabenbereich des jeweiligen Dienstes liegen und von diesem beaufsichtigt werden.
  • in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt wird.
  • speziell für ärztliche Aufgaben dient.
  • als besonderes Fahrzeug zur Pannenhilfe innerhalb eines Umkreises von 100 Kilometern um seinen Standort eingesetzt wird.
  • für eine Probefahrt eingesetzt wird, die der technischen Entwicklung dient oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten erfolgt.
  • eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen besitzt und zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet wird.
  • von der Nation, in der es verwendet wird, als historisch eingestuft wird und der nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung dient.

Somit fallen unter das AETR in erster Linie gewerblich eingesetzte Lkws und Fernbusse.

Die Regelungen der AETR-Verordnung

Das AETR gilt nicht für jedes Fahrzeug.
Das AETR gilt nicht für jedes Fahrzeug.

Das AETR legt verschiedene Vorschriften für Lkw- und Busfahrer fest, die Beförderungen im internationalen Straßenverkehr durchführen. Dies betrifft vor allem die Person des Fahrers selbst als auch die Regelungen bezüglich Lenk- und Ruhezeiten.

Das AETR zum Fahrpersonal für Lkws und Busse

Laut dem AETR müssen im Güterverkehr die Fahrer, die einen Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen fahren, mindestens 18 Jahre alt sein. Bei Fahrzeugen mit einem höheren Gesamtgewicht muss der Fahrer das 21. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, er kann eine anerkannte Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr nachweisen. Dann reicht es aus, wenn der Fahrer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden – also Busfahrer –, müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Sind sie mit ihrem Fahrzeug außerdem in einem Umkreis von mehr als 50 Kilometern um den Standort unterwegs, haben sie gemäß AETR zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Sie müssen zuvor mindestens ein Jahr lang im Güterverkehr gearbeitet und dabei ein Fahrzeug von mehr als 3,5 Tonnen bewegt haben.
  • Sie müssen zuvor mindestens ein Jahr lang im Personenverkehr gearbeitet und ihr Fahrzeug dabei in einem Umkreis von höchstens 50 Kilometern um den Standort bewegt haben.
  • Sie müssen einen Befähigungsnachweis über den erfolgreichen Abschluss einer anerkannten Ausbildung für Fahrer im Personen­kraftverkehr besitzen.

Lenk- und Ruhezeiten: Das AETR und die EG-Verordnung 561/2006 gleichen sich

Bezüglich der Regelungen von Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern gleicht das AETR der EG-Verordnung 561/2006, welche auch in Deutschland Gültigkeit hat.

Das bedeutet z. B., dass die AETR-Bescheinigung, mit der die Tätigkeiten von Lkw- und Busfahrern dokumentiert werden, identisch ist mit der Bescheinigung nach der EG-Verordnung 561/2006.

Das AETR und die EG-VO 561/2600 werden in der Bundesrepublik außerdem durch die Fahrpersonalverordnung (FPersV) und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ergänzt.

Infografik: Lenk- und Ruhezeiten
Infografik Lenk- und Ruhezeiten: Tageslenkzeit, Lenkzeitunterbrechung, Wochenruhezeit und Tagesruhezeit im Überblick (zum Vergrößern klicken)

Ein Verstoß gegen das AETR ist eine Ordnungswidrigkeit

§ 22 FPersV legt fest, dass ein Verstoß gegen das AETR gemäß dem in Deutschland geltenden Fahrpersonalgesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dies hat in der Regel ein Bußgeld zur Folge, welches nicht nur für den Fahrer gelten muss, sondern auch den Unternehmer, bei dem der Fahrer angestellt ist, treffen kann. Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach Art und Schwere der Ordnungswidrigkeit.

Ein Verstoß gegen das AETR liegt z. B. vor, wenn

  • der Fahrer eines Busses oder Lkws nicht das erforderliche Mindestalter besitzt.
  • eine Lenk- oder Ruhezeit nicht eingehalten wird.
  • die vorgeschriebene Pause eines Lkw-Fahrers oder Busfahrers nicht eingehalten wird.
  • die Tätigkeiten des Fahrers nicht oder nicht ausreichend dokumentiert werden.

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.

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3 Kommentare

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  1. Michele K
    Am 6. Januar 2021 um 15:10

    Sehr gut beschrieben, eine Frage ist mir jedoch noch offen geblieben…

    Ist es korrekt, dass die Lenkzeitunterbrechung während einer Be-/Entladung erfolgen kann
    oder beim Warten auf die Abfertigung an der Grenze ?

    • Helge J
      Am 17. Dezember 2022 um 9:28

      Ob die Lenkzeitunterbrechung während der Be-/Entladung erfolgen, hängt da von ab ob man selber laden / entladen muss oder nicht.
      Wird man entladen = Lenkzeitunterbrechung
      Wen man selber Lade / Entlade Tätigkeit macht = Arbeitszeit.

      Das Warten an der Grenze kann Arbeitszeit oder auch bereitschaft sein.

  2. Rene B.
    Am 26. Oktober 2019 um 16:30

    Sehr gut erklärt.

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